Es gibt unterschiedliche Arten von Gutachten. Hier finden Sie die wichtigsten zum Nachlesen.

Gerichtsgutachten

Der Beweisbeschluss
Im Zuge eines Gerichtsverfahrens bekomme ich mittels eines Anschreibens des Gerichtes den Auftrag ein Gutachten zu erstellen. Dabei wird mir die entsprechende Akte übersandt. Was ich als Sachverständiger zu begutachten habe, steht im Beweisbeschluss des Gerichtes. An diesen Beschluss habe ich mich zu halten. Sollten Formulierung unklar sein, oder Fragen die im Beweisbeschluss auftreten, die nach meiner fachlichen Überzeugung unrichtig sein können, habe ich das Gericht rechtzeitig darüber zu informieren.

Akteneinsicht
Nach eingehender Akteneinsicht wird oftmals eine Ortsbesichtigung unabdingbar, um das entsprechende Gutachten zu fertigen.

Ortsbesichtigung
Mit einer angemessenen Frist setze ich den Termin fest. Sollte ich für meine Arbeit von beiden Parteien Unterlagen benötigen, so werde ich diese beim zuständigen Gericht anfordern. Als unabhängige Person werden meinerseits keine Verhandlungen vor,während und nach dem Ortstermin geführt.

Ausarbeitung und Gutachtenerstattung
Alle Feststellungen und Aufzeichnungen werden ausgewertet und beurteilt. Mit meinem Fachwissen, Regelwerken, fundierter Literatur, dem Stand der Technik und den allgemein anerkannten Regeln der Technik

Privatgutachten

Privatgutachten unterscheiden sich kaum von denen die für Gerichte erstellt werden. Der Unterschied besteht darin, dass diese Art der Gutachten sowohl von Privatpersonen, Organisationen als auch von Behörden beauftragt werden können.

Zweck der Privatgutachten sind

  • dem Auftraggeber fehlendes Fachwissen zu vermitteln
  • Dritten gegenüber Tatsachen oder Sachverhalte nachzuweisen, um diese zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen.
  • mögliche Ansprüche, ohne gerichtliche Auseinandersetzung und deren Folgekosten, geltend zu machen, oder Meinungsverschiedenheiten durch Feststellungen von Sachverhalten beizulegen.
  • gutachterliche Bewertungen von Soll- und Ist-Zuständen.

Besonderheiten des Privatgutachtens

Entgegen eines Beweisbeschlusses durch das Gericht in einem Gerichtsgutachten, wird die Themenformulierung, in einem Privatgutachten, durch den Auftraggeber vorgegeben. Als Sachverständiger muss ich darauf achten, dass das Thema klar und eindeutig bezeichnet und eingegrenzt wird. Ich muss dem Auftraggeber bereits bei der Ausarbeitung der Fragestellung helfen, da er sich dadurch möglicherweise unnötige Arbeit und zuweilen auch Ärger ersparen kann.

Im Zusammenhang mit einem durchzuführenden Ortstermin, muss ich beide Parteien dazu einladen. So entgehe ich der Gefahr, nur einseitig informiert zu werden. Da zwischen dem Auftraggeber und dem Sachverständigen ein zweiseitiges Vertragsverhältnis (Werkvertrag) besteht, muss ich mich als Sachverständige dem Willen meines Auftraggebers beugen, wenn dieser die Hinzuziehung der Gegenpartei zum Ortstermin verweigert.

Vergleiche zwischen den Parteien

Bei einem Ortstermin kann es vorkommen, dass sich in den Gesprächen zwischen den Parteien einen Vergleich auf der Grundlage meiner Feststellungen ergibt. Diesem Umstand kann ich als Sachverständiger nachgehen. Meinerseits werden keine solche Vergleiche angeboten. Dennoch ist es hilfreich, wenn der zuvor getroffene Vergleich durch mich als Sachverständiger protokolliert und von beiden Parteien unterschrieben wird. Die Kosten, welche für meine Dienstleistung anfallen, sind neben dem Vergleich gesondert zu behandeln.

Schiedsgutachten

Ein Schiedsgutachten wird dann erstellt, wenn sich zwei Vertragsparteien steiten, diese bestimmte Tatsachenfeststellungen aufgrund meines Sachverstandes durch mich beurteilen lassen und die Parteien diese Feststellung gegen sich verbindlich gelten lassen wollen. Die außergerichtliche Tätigkeit als Schiedsgutachter dient vor allem der Streitvermeidung- und der Schlichtung.

Die Berufung eines Scheidsgutachters erfolgt stets auf privater Basis. Grundlage dafür ist, dass sich beide Parteien über die Hinzuziehung eines Schiedsgutachters geeinigt haben. Für meine Arbeit als Schiedsgutachter wird zwischen den Parteien ein entsprechender Vertrag geschlossen. Als Schiedsgutachter treffe ich keine Aussage darüber zu welchen Lasten meine Feststellungen gehen könnten, ich berufe mich auf die Beurteilung des mir vorgegebenen Untersuchungsgegenstandes.

Die beauftragenden Parteien haften für alle anfallenden Kosten die durch meine Tätigkeit entstehen. Als Sachverständiger kann ich beide Parteien (zu gleichen Teilen) oder nur eine für die Gesamtschuld heranziehen. Eine weitere Möglichkeit besteht, diue Partei heranzuziehen, die unterlegen ist. Eine prozentuale Aufteilung der Kosten zwischen den Parteien ist ebenso möglich.

Versicherungsgutachten

sind eine Form des Privatgutachtens. Versicherungsgutachten werden bei Sach- und Haftpflichtschäden sowohl von der Versicherung oder von Versicherten/Geschädigten zur Ermittlung einer Schadensursache und Schadenshöhe herangezogen.

Schwerpunkte in der Begutachtung

* Begutachtung und Plausibilitätsprüfung von Einbruchs-, Sach- und Haftpflichtschäden
* Schadensfeststellung, Schadensbewertung, Schadensdokumentation
* Schadenshergangsanalysen
* Zeit- und Restwertermittlung

Sollte die Versicherung regulieren müssen, können von mir als Sachverständiger Fragen bezüglich der fachgerechten Schadensbeseitigung un die daraus resultierenden Kosten, sowie des möglichen Minderwertes beantwortet werden. Gleichwohl kann ich die Beseitigung, als auch die Überwachung beauftragen.

Grundsätzlich können Gegengutachten durch den Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben werden. Diese sollen mögliche Ansprüche gegen die Versicherung oder unterschiedliche Ansichten über die Schadenshöhe fachlich darlegen. Sollte dieses der Fall sein, müssen die Versicherungen in der Regel auch die Kosten des Gutachtens tragen.

Wertgutachten

ein Wertgutachten wird dann erstellt, wenn es um Verkehrswert- oder Restschuldermittlungen von Einrichtungen und Mobiliar geht. Unabhängig von einem Verkaufsgrund werden Einrichtungen und Mobiliar neutral und kompetent, vor allem aber marktrealistisch bewertet. Beispiele für solche Dinge sind

* Geldlicher Ausgleich von Erbengemeinschaften
* Verkauf der Einrichtungen / des Mobiliars
* Finanzieller Ausgleiche zwischen Geschäftsbeziehungen
* Scheidungen
* Rechtsstreitigkeiten
* Wertermittlungen